(1) Für Änderungen eines örtlichen Entwicklungskonzeptes außerhalb einer Revision, die nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen haben, gelten § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Gemeinderatsbeschlusses der Bürgermeister die Auflage zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren hat, sowie § 24 Abs. 2, 3, 4, 6 bis 8. Danach ist die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann im Auflageverfahren von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 24 Abs. 9 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
0 Kommentare zu § 24a StROG