§ 17 StROG Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder derenVertreterin/dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.

(4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 117/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 StROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 StROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 StROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 StROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 StROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 StROG
§ 17a StROG