Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:
1. | die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes, | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
3. | die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind, | |||||||||
4. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
5. | die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6, | |||||||||
6. | die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und | |||||||||
7. | die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017
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