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(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region eine Regionalversammlung.
(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
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(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.
(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aushat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Reihen der Mitglieder gemäß AbsSitzungen teilzunehmen. 2 Z 1 von jener Partei gestelltEin Mitglied, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehörtdas verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder derenVertreterin/dessen Vertreter und mindestens die Bürgermeisterin/der BürgermeisterHälfte der Landeshauptstadt GrazMitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ein/eine von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzendeihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.
(5) AufgabenDie näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Regionalversammlung sind insbesondere:Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 117/2017
(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region eine Regionalversammlung.
(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
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(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.
(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aushat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Reihen der Mitglieder gemäß AbsSitzungen teilzunehmen. 2 Z 1 von jener Partei gestelltEin Mitglied, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehörtdas verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder derenVertreterin/dessen Vertreter und mindestens die Bürgermeisterin/der BürgermeisterHälfte der Landeshauptstadt GrazMitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ein/eine von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzendeihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.
(5) AufgabenDie näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Regionalversammlung sind insbesondere:Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 117/2017