Begründung: Das Erstgericht setzte den einstweiligen Unterhalt für die drei antragstellenden Kinder mit monatlich je 200 EUR ab 1. 7. 2008 fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder, die einen Leistungsbeginn ab 15. 1. 2008 anstrebten, nicht Folge. Der Rekurs des Vaters, der die Unterhaltsfestsetzung in Ansehung seines Sohnes Philipp mit 30 EUR, hinsichtlich seiner Tochter mit 40 EUR und für seinen Sohn Nicolas mit 50 EUR unbekämpft ließ, gab es hingegen Folge, indem es das... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte den einstweiligen Unterhalt für die beiden antragstellenden Kinder mit monatlich je 325 EUR fest und wies das Mehrbegehren von je 50 EUR ab. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters diese Entscheidung und erklärte den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig. Der Vater erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, brachte vor, dass für Adamo gegenwärtig an monatlichem Unterhalt bloß 217 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14a Abs3AußStrG §14a Abs4
Rechtssatz: Aus dem Fehlen eines dem § 14a Abs 4 AußStrG entsprechenden ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses in § 14a Abs 3 AußStrG kann nicht auf die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen solchen Ausspruch geschlossen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 38/01h Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 38/01h ... mehr lesen...