§ 14a StrG

Strafregistergesetz 1968

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) MitteilungenÜbermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.04.2012 bis 24.05.2018

(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) MitteilungenÜbermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

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