(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z. B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu treffen.
(3) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
0 Kommentare zu § 11a StPOG