Norm: StPO §363 Z2StPO §450StPO §451 Abs2
Rechtssatz: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren... mehr lesen...
Norm: StPO §363 Z2StPO §450StPO §451 Abs2
Rechtssatz: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund der vom Gendarmerieposten Veitsch gegen Johann H*** erstatteten Anzeige, er habe am 9. März 1989 in Veitsch dem Rudolf R*** zumindest 1.500 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, stellte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Kindberg am 31. März 1989 gegen den Angezeigten den Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 (unrichtig: Abs. 1 - siehe StRÄG 1987) StGB. Rechtliche Beurteilung Mit dem Urteil vom 20... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1987, 4 Bl 284/86, wurde der am 12.September 1952 geborene Lehrer Herbert W*** in Stattgebung einer Berufung des Privatanklägers Dr. Otto B*** gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23.Juli 1986, GZ 12 U 753/86-9, des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert W*** i... mehr lesen...
Norm: StPO §363 Z1StPO §451 Abs2
Rechtssatz: Aus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach § 451 Abs 2 StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfo... mehr lesen...
Norm: StPO §363 Z1StPO §451 Abs2
Rechtssatz: Aus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach § 451 Abs 2 StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfo... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §261StPO §363StPO §468StPO §475
Rechtssatz: Die Rechtskraft eines Unzuständigkeitsausspruches bindet den Gerichtshof erster Instanz. Entscheidungstexte 9 Os 33/77 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 9 Os 33/77 Veröff: SSt 48/17 = EvBl 1977/227 S 497 = RZ 1977/89 S 175 14 Os 95/87 Entscheidungstext OGH 16.12.1987 14... mehr lesen...
Norm: StPO §57 Abs2 AStPO §363 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer Ausscheidung nach dem 57 StPO muß der Ankläger, um sein Verfolgungsrecht nicht zu verlieren, die Fortsetzung des Verfahrens nur dann verlangen, wenn die Person, auf die sich die Ausscheidung bezieht, bereits als Beschuldigter behandelt wurde. Entscheidungstexte 12 Os 23/63 Entscheidungstext OGH 01.02.1963 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §57 Abs2 AStPO §363 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer Ausscheidung nach dem 57 StPO muß der Ankläger, um sein Verfolgungsrecht nicht zu verlieren, die Fortsetzung des Verfahrens nur dann verlangen, wenn die Person, auf die sich die Ausscheidung bezieht, bereits als Beschuldigter behandelt wurde. Entscheidungstexte 12 Os 23/63 Entscheidungstext OGH 01.02.1963 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §363 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar. Entscheidungstexte 5 Os 25/30 Entscheidungstext OGH 27.01.1930 5 Os 25/30 Veröff: SSt X/11 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StPO §363 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar. Entscheidungstexte 5 Os 25/30 Entscheidungstext OGH 27.01.1930 5 Os 25/30 Veröff: SSt X/11 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...