§ 363 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einswenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
  2. 2.Ziffer 2wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, oder bei der Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 3, die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.
Paragraph 363,

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (BGBl. Nr. 423/1974§ 71) erfolgt ist. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, Art. I Z. 105)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, Art. römisch eins Ziffer 105während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (Paragraph 71,) erfolgt ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. 1.Ziffer einswenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
  2. 2.Ziffer 2wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, oder bei der Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 3, die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.
Paragraph 363,

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (BGBl. Nr. 423/1974§ 71) erfolgt ist. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, Art. I Z. 105)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, Art. römisch eins Ziffer 105während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (Paragraph 71,) erfolgt ist.

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