Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 363. Das StrafverfahrenHauptverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und FörmlichkeitenVoraussetzungen der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriftendurchgeführt werden, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitetwenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder fortgesetzt werden:ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
§ 363. Das StrafverfahrenHauptverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und FörmlichkeitenVoraussetzungen der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriftendurchgeführt werden, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitetwenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder fortgesetzt werden:ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|