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Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (BGBl. Nr. 423/1974§ 71) erfolgt ist. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, Art. I Z. 105)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, Art. römisch eins Ziffer 105während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (Paragraph 71,) erfolgt ist.
Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (BGBl. Nr. 423/1974§ 71) erfolgt ist. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, Art. I Z. 105)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, Art. römisch eins Ziffer 105während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (Paragraph 71,) erfolgt ist.