Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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