Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im Paragraph 255, bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2)Absatz 2In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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