Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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