Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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