Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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