Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (Paragraph 251,) begehren.
(2)Absatz 2Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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