Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den Paragraphen 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2)Absatz 2Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.Das Recht der Fragestellung (Paragraph 249,) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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