§ 303 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den GeschwornenGeschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den GeschwornenGeschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

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