Norm: StPO §242StPO §243StPO §473 Abs1StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Der Gerichtshof zweiter Instanz als Berufungsgericht hat auch die Vorschriften der §§ 242 und 243 StPO über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienenen Zeugen sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 13 Os 71/90 Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 71/90 ... mehr lesen...
Begründung: In oben bezeichneter Strafsache hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung beschlossen, für die am 29.März 1990 anberaumte Berufungsverhandlung unter anderem Christian (richtig: Christoph) K*** als Zeugen zu vernehmen. Ungeachtet gehöriger Vorladung war der Genannte zur Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen, so daß über ihn eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde. Ersichtlich am 3.April 1990 entschuldigte ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §242StPO §243
Rechtssatz: Das zur Entscheidung über den Einspruch gegen eine Ordnungsstrafe berufene Gericht ist verpflichtet, die vom Einspruchswerber aufgestellten Behauptungen von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Entscheidungstexte 10 Os 389/62 Entscheidungstext OGH 10.12.1962 10 Os 389/62 Veröff: JBl 1963,486 ... mehr lesen...