§ 243 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 243, (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

  1. (2)Absatz 2Wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat, wird ihm die Strafe nachgesehen.
  2. (3)Absatz 3Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.
  3. (4)Absatz 4Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)
  4. (5)Absatz 5Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)
  5. (1)Absatz einsEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  6. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
  7. (3)Absatz 3Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.Wird der Beschwerde nicht durch eine im Absatz 2, erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 89,). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 243, (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

  1. (2)Absatz 2Wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat, wird ihm die Strafe nachgesehen.
  2. (3)Absatz 3Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.
  3. (4)Absatz 4Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)
  4. (5)Absatz 5Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)
  5. (1)Absatz einsEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  6. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
  7. (3)Absatz 3Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.Wird der Beschwerde nicht durch eine im Absatz 2, erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 89,). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig.

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