§ 243 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 243. (1) GegenEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.

(2) Der Vorsitzende hat die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kannverhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

(2) Wenn er nachzuweisen vermagbescheinigt, daßdass ihm die VorladungLadung zur Hauptverhandlung nicht gehörigordnungsgemäß zugestellt worden ist oder daßdass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinenvon der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird ihm, dass die Strafe nachgesehenoder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.

(3) Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.

(4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der VorsitzendeBeschwerde nicht durch eine im Abs. Gibt er dem Einspruch nicht2 erwähnten Maßnahme zur Gänze Folgeentsprochen, so stehthat sie der Vorsitzende dem Zeugen oder Sachverständigen gegen dieOberlandesgericht zur Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.vorzulegen (BGBl. Nr. 423/1974§ 89, Art). I Z. 76)

(5) Im übrigenÜbrigen ist gegen die Entscheidung über den Einsprucheinen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 243. (1) GegenEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.

(2) Der Vorsitzende hat die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kannverhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

(2) Wenn er nachzuweisen vermagbescheinigt, daßdass ihm die VorladungLadung zur Hauptverhandlung nicht gehörigordnungsgemäß zugestellt worden ist oder daßdass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinenvon der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird ihm, dass die Strafe nachgesehenoder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.

(3) Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.

(4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der VorsitzendeBeschwerde nicht durch eine im Abs. Gibt er dem Einspruch nicht2 erwähnten Maßnahme zur Gänze Folgeentsprochen, so stehthat sie der Vorsitzende dem Zeugen oder Sachverständigen gegen dieOberlandesgericht zur Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.vorzulegen (BGBl. Nr. 423/1974§ 89, Art). I Z. 76)

(5) Im übrigenÜbrigen ist gegen die Entscheidung über den Einsprucheinen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76)

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