Norm: DSt 1990 §77 Abs3DSt 1990 allgStPO §276StPO §226 Abs4
Rechtssatz: Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (§ 77 Abs 3 DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des § 276 StP... mehr lesen...