§ 226 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 226. Weist der Angeklagte nach, daß er(1) Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kanndurch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüberwenn

1.

sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;

2.

das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist;

3.

eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird;

4.

die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann.

(2) Ein Antrag auf Vertagung ist zu entscheidenbegründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.

(3) Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem GerichteGericht so spät bekannt wurde, daßdass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

(BGBl. Nr. 423/19744) Gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 steht den Beteiligten ein selbständiges, Artdie weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu. I Z. 69)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 226. Weist der Angeklagte nach, daß er(1) Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kanndurch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüberwenn

1.

sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;

2.

das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist;

3.

eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird;

4.

die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann.

(2) Ein Antrag auf Vertagung ist zu entscheidenbegründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.

(3) Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem GerichteGericht so spät bekannt wurde, daßdass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

(BGBl. Nr. 423/19744) Gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 steht den Beteiligten ein selbständiges, Artdie weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu. I Z. 69)

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