Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §184 nF
Rechtssatz: Auch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in einem Gefangenenhaus ist ein durch § 101 StG geschütztes Rechtsgut. Entscheidungstexte 13 Os 166/73 Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 166/73 Veröff: SSt 45/6 = EvBl 1974/216 S 467 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StPO §184 nF
Rechtssatz: Bei der Untersuchungshaft sind - im Unterschied zur Strafhaft - Beschränkungen der Lebensführung für den Häftling nicht Zweck, sondern Nebeneffekt der Haft. Nicht jede Vergünstigung für einen Untersuchungshäftling, die nicht in den Dienstvorschriften gedeckt ist, ist daher Amtsmißbrauch (hier Überlassung von Lebensmitteln, Rauchwaren, Kosmetika und dergleichen nicht übermäßiger Menge an U-Häftling durch JWB). ... mehr lesen...