§ 181a StPO Flucht

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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