§ 182 StPO Allgemeines

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsZweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (§ 173 Abs. 2) entgegenzuwirken.Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (Paragraph 173, Absatz 2,) entgegenzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen verhafteten Beschuldigten nur insoweit auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig und zur Erreichung des Haftzwecks (Abs. 1) oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt notwendig ist.Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen verhafteten Beschuldigten nur insoweit auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig und zur Erreichung des Haftzwecks (Absatz eins,) oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
    2. 2.Ziffer 2Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
    3. 3.Ziffer 3schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges auf geeignete Weise entgegengewirkt wird.
  4. (3a)Absatz 3 aEin Waffengebrauch im Sinne des § 105 Abs. 6 Z 3 StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.Ein Waffengebrauch im Sinne des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.
  5. (4)Absatz 4Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinn nach anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft für alle Anhaltungen nach diesem Gesetz, die in einer Justizanstalt vollzogen werden.
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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