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Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen§§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werdenMaßgabe, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.dass
Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen§§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werdenMaßgabe, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.dass