§ 184 StPO Ausführungen

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach MaßgabeParagraph 184,

Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen§§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werdenMaßgabe, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.dass

  1. 1.Ziffer einsVernehmungen auch dann in der Anstalt durchzuführen sind, wenn sie nicht vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden,
  2. 2.Ziffer 2Ausführungen auf Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden (§ 98 Abs. 1 StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur zum Zweck der Teilnahme an Verhandlungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an Gegenüberstellungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zulässig sind.Ausführungen auf Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden (Paragraph 98, Absatz eins, StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur zum Zweck der Teilnahme an Verhandlungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an Gegenüberstellungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zulässig sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach MaßgabeParagraph 184,

Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen§§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werdenMaßgabe, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.dass

  1. 1.Ziffer einsVernehmungen auch dann in der Anstalt durchzuführen sind, wenn sie nicht vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden,
  2. 2.Ziffer 2Ausführungen auf Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden (§ 98 Abs. 1 StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur zum Zweck der Teilnahme an Verhandlungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an Gegenüberstellungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zulässig sind.Ausführungen auf Ersuchen der Kriminalpolizei oder anderer Behörden (Paragraph 98, Absatz eins, StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur zum Zweck der Teilnahme an Verhandlungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an Gegenüberstellungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zulässig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten