Rechtssatz: Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, war das Geschäftslokal geöffnet und frei zugänglich und wurden die Beamten beim Betreten nicht gehindert. Über Anfrage wurden sie auch zu den entsprechenden Regalen im hinteren Verkaufsbereich geführt. Die Nachschau war freiwillig. Es ist daher von keinem Zwangsakt auszugehen bzw wurde auch keine Befehlsgewalt ausgeübt. Nach der Judikatur des VfGH ist ein unverzüglicher Befolgungsanspruch selbst dann nicht vorliegend, wenn erst... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bf wurde anläßlich der Amtshandlung eine Bestätigung über eine vorläufige Beschlagnahme über Anordnung der BH U-U gemäß § 39 VStG überreicht. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherstellung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus ... mehr lesen...
Mit der am 9.11.1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichteten Beschwerde wegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als belangte Behörde bezeichnet wird, begehrt der Beschwerdeführer, Herr B D, die Feststellungen, daß die Abnahme von Lichtbildern anläßlich der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in R und das Fehlen einer konkreten Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig waren. Weiters w... mehr lesen...