Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde aufgrund gerichtlichen Haftbefehls am 20.7.1988 in Wien vor seinem Wohnhaus von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion verhaftet. Die einschreitenden Beamten durchsuchten, legitimiert durch gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl, unter anderem in Anwesenheit des Klägers dessen vor dem Haus geparkten PKW Marke BMW und sicherten diesen sodann durch Anbringung einer Sperrkette, deren Schlüssel im zuständigen Wachzimmer verwahrt wurde. ... mehr lesen...