Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDurchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(2)Absatz 2Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn dieseDurchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese
1.Ziffer einsfestgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
2.Ziffer 2einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
3.Ziffer 3durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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