Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, | |||||||||
2. | „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen | |||||||||
a. | eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses, | |||||||||
b. | einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände, | |||||||||
3. | „Durchsuchung einer Person“ | |||||||||
a. | die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, | |||||||||
b. | die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person, | |||||||||
4. | „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, | |||||||||
5. | „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen. |
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