1.Ziffer eins„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
2.Ziffer 2„Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
a.Litera aeines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
b.Litera beiner Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
3.Ziffer 3„Durchsuchung einer Person“
a.Litera adie Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
b.Litera bdie Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
4.Ziffer 4„körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
5.Ziffer 5„molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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