§ 115g StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsSollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (§ 109 Z 2c) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; § 111 Abs. 3 gilt sinngemäß.Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (Paragraph 109, Ziffer 2 a,), so ist jede Person verpflichtet (Paragraph 93, Absatz 2,), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (Paragraph 109, Ziffer 2 c,) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; Paragraph 111, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2§ 112 und § 112a sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Betroffene aufzufordern ist, jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, Einsicht in dieses zu nehmen.Paragraph 112 und Paragraph 112 a, sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Betroffene aufzufordern ist, jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, Einsicht in dieses zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach § 115f Abs. 4 hat die Kriminalpolizei unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs. 1 bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten; einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach Paragraph 115 f, Absatz 4, hat die Kriminalpolizei unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Paragraph 115 f, Absatz eins bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten; einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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