Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat im Fall einer Aufbereitung der Daten durch die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung der Daten (§ 115i) diese, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des Paragraph 115 f, Absatz 5, nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung (Paragraph 109, Ziffer 2 e,) hat im Fall einer Aufbereitung der Daten durch die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung der Daten (Paragraph 115 i,) diese, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
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