§ 119 StPO Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehenDurchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn Gefahr im Verzugauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sindGegenstände oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestelltSpuren befinden, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellendie sicherzustellen oder auszuwerten sind.

(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigertDurchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.wenn diese

1.

festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,

2.

einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,

3.

durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2007

§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehenDurchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn Gefahr im Verzugauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sindGegenstände oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestelltSpuren befinden, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellendie sicherzustellen oder auszuwerten sind.

(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigertDurchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.wenn diese

1.

festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,

2.

einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,

3.

durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

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