§ 102 StPO Anordnungen und Genehmigungen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 102(1) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. WerdenDie Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemeinschriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werdensonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.

(2) Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,

2.

die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,

3.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,

4.

eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 102(1) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. WerdenDie Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemeinschriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werdensonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.

(2) Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,

2.

die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,

3.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,

4.

eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.

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