Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 102(1) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. WerdenDie Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemeinschriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werdensonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
(2) Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung, | |||||||||
3. | die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, | |||||||||
4. | eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen. |
§ 102(1) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. WerdenDie Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemeinschriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werdensonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
(2) Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung, | |||||||||
3. | die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, | |||||||||
4. | eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen. |