Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022
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