§ 22e StPHG 2003 Übergangsbestimmung für die Qualifikation von Heimleiterinnen/Heimleitern

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022

In Kraft seit 08.12.2022 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22e StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22e StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22e StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22e StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22e StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22d StPHG 2003
§ 23 StPHG 2003