Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Betreiber von Pflegeheimen, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/94, betrieben werden, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eine Pflegedienstleitung, deren Stellvertretung und die Heimleitung im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 zu bestellen.
(2) Pflegeheime oder Pflegeplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 psychiatrische Familienpflege gewähren und mehr als zwei Personen betreuen und pflegen, können diese Personen weiterbetreuen. Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die gemäß § 2 Abs. 2a festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen unterschritten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
(1) Betreiber von Pflegeheimen, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/94, betrieben werden, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eine Pflegedienstleitung, deren Stellvertretung und die Heimleitung im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 zu bestellen.
(2) Pflegeheime oder Pflegeplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 psychiatrische Familienpflege gewähren und mehr als zwei Personen betreuen und pflegen, können diese Personen weiterbetreuen. Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die gemäß § 2 Abs. 2a festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen unterschritten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005