(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 87/2016 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 9/2017
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