(1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich
1. | für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung (§ 2 Z 4 lit. b) auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; | |||||||||
2. | für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift auf | |||||||||
a) | sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; | |||||||||
b) | zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorgelegt worden ist; | |||||||||
c) | 18 Monate, wenn der Rat innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. | |||||||||
3. | für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. |
(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht,
1. | wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß § 3 zu begründen; | |||||||||
2. | für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt; | |||||||||
3. | für technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder für Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) im Sinne des § 2 Z 4 lit. c; | |||||||||
4. | für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt. |
(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
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