Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte. | |||||||||
2. | Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. | |||||||||
3. | Sonstige Vorschrift: Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. | |||||||||
4. | Dienst: Dienstleistung der Informationsgesellschaft, dh. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck | |||||||||
a) | im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; | |||||||||
b) | elektronisch erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischen oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; | |||||||||
c) | auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. | |||||||||
5. | Vorschrift betreffend Dienste: Eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Z 4 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition | |||||||||
a) | gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; | |||||||||
b) | ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. | |||||||||
6. | Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen (Z 2) sowie sonstige Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (lit. a bis c) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Land Steiermark verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. | |||||||||
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: | ||||||||||
a) | die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstige Vorschriften (Z 3) oder auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) oder Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung einer Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; | |||||||||
b) | freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Steiermark Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen (Z 2) und sonstigen Vorschriften (Z 3) oder von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; | |||||||||
c) | die technischen Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstigen Vorschriften (Z 3) oder die Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstigen Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstige Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen; | |||||||||
7. | Entwurf einer technischen Vorschrift: Wortlaut einer technischen Spezifikation (Z 2) oder einer sonstigen Vorschrift (Z 3) oder einer Vorschrift betreffend Dienste (Z 5) einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. |
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