(1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach § 5 nicht beschlossen werden.
(2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlussfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.
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