Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Landeskommission kann sich erforderlichenfalls mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der der Vorgang der Einberufungen der Sitzungen, der Sitzungsablauf und allfällige Beschlusserfordernisse geregelt werden.
In Kraft seit 25.02.2006 bis 31.12.9999
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