(1) Sitzungen der Landeskommission sind zumindest einmal jährlich sowie bei Bedarf von der Leiterin/vom Leiter bzw. im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter einzuberufen. Eine Sitzung ist auch dann anzuberaumen, wenn dies drei Mitglieder der Kommission schriftlich verlangen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Landeskommission bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sind berechtigt, zusätzliche Expertinnen/Experten zu den Sitzungen beizuziehen.
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