Zur Sicherstellung der Umsetzung der Ziele des Zoonosengesetzes auf Landesebene wird beim Amt der Landesregierung eine Landeskommission für Zoonosen eingerichtet, der die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen obliegt.
(1) Die Landeskommission für Zoonosen steht unter der Leitung der Landessanitätsdirektorin/des Landessanitätsdirektors, die stellvertretende Leitung obliegt der Landesveterinärdirektorin/dem Landesveterinärdirektor.
(2) Weiters gehören der Kommission an:
1. | eine Ärztin/ein Arzt (entsendet von der Landessanitätsdirektion), | |||||||||
2. | eine Tierärztin/ein Tierarzt (entsendet von der Landesveterinärdirektion), | |||||||||
3. | das leitende Lebensmittelaufsichtsorgan des Landes, | |||||||||
4. | das leitende Futtermittelaufsichtsorgan des Landes und | |||||||||
5. | jeweils eine Amtsärztin/ein Amtsarzt bzw. Amtstierärztin/Amtstierarzt einer Bezirksverwaltungsbehörde (nominiert von der Sanitätsdirektion bzw. Veterinärdirektion). |
(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete werden nachstehende Institutionen berechtigt und eingeladen, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Landeskommission zu entsenden:
1. | die Medizinische Universität Graz, | |||||||||
2. | die Veterinärmedizinische Universität Wien und | |||||||||
3. | die Österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH., jeweils aus den Fachbereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung. |
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat die Leiterin/der Leiter der Kommission die entsendungsberechtigten Institutionen einzuladen, ihre Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen.
Die Tätigkeit als Mitglied der Landeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich und erfolgt unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, zu ersetzen.
(1) Sitzungen der Landeskommission sind zumindest einmal jährlich sowie bei Bedarf von der Leiterin/vom Leiter bzw. im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter einzuberufen. Eine Sitzung ist auch dann anzuberaumen, wenn dies drei Mitglieder der Kommission schriftlich verlangen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Landeskommission bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sind berechtigt, zusätzliche Expertinnen/Experten zu den Sitzungen beizuziehen.
Die Landeskommission kann sich erforderlichenfalls mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der der Vorgang der Einberufungen der Sitzungen, der Sitzungsablauf und allfällige Beschlusserfordernisse geregelt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Februar 2006, in Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. Februar 2006 über die Einsetzung einer Landeskommission für Zoonosen (Steiermärkische Zoonosenkommissionsverordnung)
Stammfassung: GZ Nr. 51/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, wird verordnet: