(1) Die Landeskommission für Zoonosen steht unter der Leitung der Landessanitätsdirektorin/des Landessanitätsdirektors, die stellvertretende Leitung obliegt der Landesveterinärdirektorin/dem Landesveterinärdirektor.
(2) Weiters gehören der Kommission an:
1. | eine Ärztin/ein Arzt (entsendet von der Landessanitätsdirektion), | |||||||||
2. | eine Tierärztin/ein Tierarzt (entsendet von der Landesveterinärdirektion), | |||||||||
3. | das leitende Lebensmittelaufsichtsorgan des Landes, | |||||||||
4. | das leitende Futtermittelaufsichtsorgan des Landes und | |||||||||
5. | jeweils eine Amtsärztin/ein Amtsarzt bzw. Amtstierärztin/Amtstierarzt einer Bezirksverwaltungsbehörde (nominiert von der Sanitätsdirektion bzw. Veterinärdirektion). |
(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete werden nachstehende Institutionen berechtigt und eingeladen, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Landeskommission zu entsenden:
1. | die Medizinische Universität Graz, | |||||||||
2. | die Veterinärmedizinische Universität Wien und | |||||||||
3. | die Österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH., jeweils aus den Fachbereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung. |
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat die Leiterin/der Leiter der Kommission die entsendungsberechtigten Institutionen einzuladen, ihre Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen.
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