§ 3 Stmk. ZKV Tätigkeit der Kommissionsmitglieder

Stmk. ZKV - Steiermärkische Zoonosenkommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Tätigkeit als Mitglied der Landeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich und erfolgt unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, zu ersetzen.

In Kraft seit 25.02.2006 bis 31.12.9999
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