§ 37 Stmk. WFG 1993

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2024 bis 31.12.9999

Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,

2.

in der Übernahme der Bürgschaft.

  1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
  2. 2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
  3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

Stand vor dem 24.07.2024

In Kraft vom 08.04.1993 bis 24.07.2024

Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,

2.

in der Übernahme der Bürgschaft.

  1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
  2. 2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
  3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten