§ 37 Stmk. WFG 1993 Art der Förderung

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2024 bis 31.12.9999

Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,

2.

in der Übernahme der Bürgschaft.

  1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
  2. 2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
  3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

Stand vor dem 24.07.2024

In Kraft vom 08.04.1993 bis 24.07.2024

Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,

2.

in der Übernahme der Bürgschaft.

  1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
  2. 2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
  3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

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