§ 3 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.

(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.

(3) Die Grenzwerte betragen:

1.

für die Einstufung in die Ortsklasse A:

a)

das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;

2.

für die Einstufung in die Ortsklasse B:

a)

das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;

3.

für die Einstufung in die Ortsklasse C:

a)

50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3.

(4) Gemeinden,Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in dermit Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu beantrageneinem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.

(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.

(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.

(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.

(3) Die Grenzwerte betragen:

1.

für die Einstufung in die Ortsklasse A:

a)

das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;

2.

für die Einstufung in die Ortsklasse B:

a)

das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;

3.

für die Einstufung in die Ortsklasse C:

a)

50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

b)

25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,

c)

25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3.

(4) Gemeinden,Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in dermit Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu beantrageneinem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.

(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.

(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

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