§ 2 Stmk. TG 1992 Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus; Maßzahlen und Mediane

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen:

1.

siebenjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl);

2.

Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität);

3.

Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz).

(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z. 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z. 2 und Z. 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.

(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 der steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 3 Fremdenverkehrsstatistik2 Tourismus-Statistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, i. d. F. BGBl. Nr. 780/1995,2002 zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.2011

(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen:

1.

siebenjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl);

2.

Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität);

3.

Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz).

(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z. 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z. 2 und Z. 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.

(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 der steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 3 Fremdenverkehrsstatistik2 Tourismus-Statistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, i. d. F. BGBl. Nr. 780/1995,2002 zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012

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