(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Guthaben, Barschaften und Forderungen bilden das Vermögen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
Über den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen entscheidet der Landestag. | ||||||||||
Bezirksleiter und Ortseinsatzleiter sind berechtigt, namens der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht bewegliche Güter oder Barschaften entgegenzunehmen. | ||||||||||
Die Verwaltung des Vermögens beinhaltet auch das Verfügungs- und Anordnungsrecht über die Verwendung und den Einsatz beweglicher Güter (Ausrüstungsgegenstände, Funkgeräte und -anlagen) und wird vom Landesvorstand ausgeübt. |
(2) Den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern obliegt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung der ihnen für ihre Einsatzbereiche von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht überlassenen Vermögenswerte, wozu insbesondere gehören:
a) | Einrichtungsgegenstände und Bürormaschinen in Geschäftsstellen und Einsatzstützpunkten | |||||||||
b) | Kraftfahrzeuge, Funkgeräte und -anlagen | |||||||||
c) | Guthaben, Barschaften und Forderungen einschließlich der im eigenen Bereich aufgebrachten Mittel | |||||||||
d) | Sonstige für die Ausübung des Dienstes erforderliche Ausrüstungsgegenstände oder andere Vermögenswerte. | |||||||||
Das Verfügungs- und Anordnungsrecht dazu wird den Bezirksleitern bzw. Ortseinsatzleitern übertragen. Der An- und Verkauf von beweglichen Investitionsgütern kann nur im Einvernehmen mit dem Landesvorstand erfolgen. |
(3) Zur Verhinderung zweckfremder oder mißbräuchlicher Verwendung kann der Landesvorstand Vermögen und Vermögenswerte einziehen, die Sperre von Konten verfügen oder andere Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Steiermärkische Berg- und Naturwacht vor Schäden jedweder Art zu bewahren.
0 Kommentare zu § 24 Stmk. SBN