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(1) DiesesWer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz trittenthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Krafteiner Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. November 1958
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 23/1959, über die Vorführung von Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.LGBl. Nr. 87/2013
(1) DiesesWer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz trittenthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Krafteiner Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. November 1958
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 23/1959, über die Vorführung von Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.LGBl. Nr. 87/2013