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(1) Der Ausgangsbetrag für die BezügeAnm.: in der Organe richtet sich nachFassung § 1 LGBl. Nr. 30/2024des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher FunktionäreAnmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,
(1) Der Ausgangsbetrag für die BezügeAnm.: in der Organe richtet sich nachFassung § 1 LGBl. Nr. 30/2024des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher FunktionäreAnmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,