§ 2 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. (2)Absatz 2Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.
  3. (3)Absatz 3Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 11 genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 30/2024LGBl. Nr. 120/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. (2)Absatz 2Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.
  3. (3)Absatz 3Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 11 genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 30/2024LGBl. Nr. 120/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,

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