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(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020