§ 1 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999
Paragraph eins

(1) Dem Landeshauptmann,

  1. (1)Absatz einsDem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.Die in Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020
Paragraph eins

(1) Dem Landeshauptmann,

  1. (1)Absatz einsDem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.Die in Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

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