§ 1 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten